Geltungsbereich und Definitionen
1.1 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden über die oben aufgeführten Leistungen. Mit Unterzeichnung eines Mandatsvertrags, der Annahme einer schriftlichen Offerte des Anbieters oder der anderweitigen Beauftragung von Leistungen anerkennt der Kunde diese AGB ausdrücklich.
1.2 Allfällige eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich wegbedungen — auch wenn der Anbieter ihnen im Einzelfall nicht widersprochen hat und auch wenn in den Bestelldokumenten des Kunden darauf verwiesen wird. Abweichende oder ergänzende Bedingungen gelten nur, wenn der Anbieter sie schriftlich anerkannt hat.
1.3 Diese AGB gelten ausschliesslich für Geschäftskunden (B2B). Der Anbieter erbringt keine Leistungen an Konsumentinnen und Konsumenten im Sinne des Schweizer Rechts.
1.4 Definitionen. «Mandatsvertrag» bezeichnet den individuellen Vertrag, Leistungsbeschrieb, das Bestellformular oder die vom Kunden angenommene schriftliche Offerte, der bzw. die den Umfang eines bestimmten Mandats festlegt. «AVV» bezeichnet den Auftragsbearbeitungsvertrag zwischen den Parteien, sofern der Anbieter Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet. «Leistungen» bezeichnet jegliche Beratung, Entwicklung, Integration, Hosting, Wartung, Support oder Produktbereitstellung durch den Anbieter. «Arbeitsergebnisse» bezeichnet sämtliche Software, Dokumente, Designs, Berichte, Konfigurationen oder sonstigen Ergebnisse, die der Anbieter für den Kunden im Rahmen eines Mandatsvertrags erstellt.
Rangordnung der Dokumente
Widersprechen sich Vertragsdokumente, gilt die folgende Rangordnung — das höhere Dokument geht dem tieferen im Umfang des Widerspruchs vor:
- Der individuelle Mandatsvertrag — am spezifischsten; bildet ab, was beide Parteien für dieses konkrete Projekt vereinbart haben.
- Der Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV) — regelt sämtliche Fragen der Bearbeitung von Personendaten im Auftrag des Kunden.
- Service Level Agreement (SLA), soweit anwendbar — regelt die Service-Level für Hosting, Wartung oder Support.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) — das vorliegende Dokument.
In allen Fällen gehen zwingende Bestimmungen des Schweizer Rechts jeder vertraglichen Regelung vor — insbesondere Art. 100 Abs. 1 OR (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) sowie allfällige anwendbare Konsumentenschutzvorschriften.
Vertragsabschluss
3.1 Ein Mandatsvertrag kommt zustande, wenn der Kunde eine schriftliche Offerte (in Textform, einschliesslich E-Mail) des Anbieters annimmt oder die Parteien einen schriftlichen Vertrag unterzeichnen. Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
3.2 Offerten des Anbieters sind ab Ausstellungsdatum dreissig (30) Tage gültig, sofern nichts anderes angegeben ist. Der Anbieter behält sich vor, eine Offerte bis zu deren Annahme zurückzuziehen oder zu ändern.
3.3 Der Mandatsvertrag ersetzt alle vorangehenden Kommunikationen der Parteien zum betreffenden Gegenstand.
Leistungen
4.1 Leistungskategorien. Der Anbieter erbringt Leistungen in einer oder mehreren der folgenden Kategorien, wie im jeweiligen Mandatsvertrag festgelegt:
- Beratung und Consulting — Analyse von Geschäftsprozessen, KI-Machbarkeitsbeurteilungen, Architekturreviews, Strategie- und Roadmap-Definition. Gilt als Auftrag nach Art. 394 ff. OR: Der Anbieter schuldet sorgfältiges Tätigwerden, nicht einen bestimmten Erfolg.
- Softwarekonzeption und -entwicklung — massgeschneiderte Entwicklung, Integrationsarbeiten, Umsetzung von KI-Workflows. Gilt als Werkvertrag nach Art. 363 ff. OR: Der Anbieter schuldet das vereinbarte Arbeitsergebnis.
- Systemintegration und Konfiguration — Anbindung und Konfiguration von Drittplattformen, KI-Tools und bestehenden Kundensystemen.
- Hosting und Betrieb — Betrieb von Systemen auf einer vom Anbieter oder einem Unteranbieter verwalteten Infrastruktur (typischerweise Vercel, AWS oder Vergleichbares). Service-Level richten sich, soweit anwendbar, nach einem separaten SLA.
- Wartung und Support — Fehlerbehebung, Sicherheitsupdates, Monitoring, Helpdesk und ähnliche laufende Leistungen. Umfang je Mandatsvertrag oder SLA festgelegt.
- Anbieterprodukte — standardisierte Software-as-a-Service-Angebote des Anbieters, die dem Kunden im Abonnementsmodell zur Verfügung gestellt werden.
4.2 Bemühungs- vs. Erfolgspflicht. Bei Beratung, Consulting, Wartung und Support schuldet der Anbieter sorgfältiges und fachgerechtes Tätigwerden, nicht einen bestimmten Erfolg. Bei Entwicklungs- und Integrationsarbeiten schuldet der Anbieter das im Mandatsvertrag spezifizierte Arbeitsergebnis.
4.3 Sorgfaltsmassstab. Der Anbieter erbringt sämtliche Leistungen mit der Sorgfalt und Fachkunde, die von einem qualifizierten Schweizer Anbieter in diesem Bereich erwartet werden. Setzt der Anbieter KI-Tools zur Erstellung oder Unterstützung von Arbeitsergebnissen ein, bleibt er für die Prüfung des Ergebnisses vor Lieferung verantwortlich.
4.4 Hosting und Drittinfrastruktur. Wird Hosting über Drittinfrastruktur erbracht (etwa Vercel, AWS, Anthropic oder andere), gelten zusätzlich zu diesen AGB die Nutzungsbedingungen und Service-Level des jeweiligen Dritten. Der Anbieter haftet nicht für Ausfälle, Mängel oder Handlungen solcher Dritter, die über die sorgfältige Auswahl und laufende Überwachung hinausgehen.
Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde wirkt im vernünftigerweise erforderlichen Umfang mit, damit der Anbieter die Leistungen erbringen kann. Insbesondere hat der Kunde:
- richtige und vollständige Informationen über seine Systeme, Prozesse und geschäftlichen Bedürfnisse bereitzustellen;
- rechtzeitig Zugang zu Systemen, Daten, Räumlichkeiten und Personal zu gewähren, soweit dies für die Leistungen erforderlich ist;
- eine kompetente, zu Projektentscheidungen befugte Ansprechperson zu benennen;
- Entscheidungen, Freigaben und Abnahmen innert angemessener Frist zu treffen;
- eigene Backups seiner Daten und Systeme unabhängig von allfälligen Backups des Anbieters zu führen.
5.2 Verursacht eine mangelnde Mitwirkung des Kunden Verzögerungen, Mehrkosten oder eine Beeinträchtigung der Leistungen, verlängern sich die Termine entsprechend und allfällige Mehrkosten werden zu den Standardsätzen des Anbieters in Rechnung gestellt.
5.3 Der Kunde ist allein verantwortlich für die Rechtmässigkeit der Daten, Inhalte und Weisungen, die er dem Anbieter bereitstellt, sowie dafür, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt, um deren Bearbeitung durch den Anbieter zu erlauben.
Honorar, Rechnungsstellung und Zahlung
6.1 Das Honorar ergibt sich aus dem Mandatsvertrag. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Honorare in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer (MWST) sowie allfälliger Auslagen (Reisen, Drittlizenzen usw.). Einzelne Auslagen über CHF 500 bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Kunden.
6.2 Arbeiten nach Aufwand werden monatlich auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden in Rechnung gestellt. Festpreisarbeiten werden nach den im Mandatsvertrag festgelegten Meilensteinen fakturiert. Abonnementsbasierte Produkte werden je nach Vereinbarung monatlich oder jährlich in Rechnung gestellt.
6.3 Rechnungen sind innert dreissig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde automatisch in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR) und schuldet einen Verzugszins von 5% pro Jahr (Art. 104 OR) sowie angemessene Inkassokosten.
6.4 Bei Zahlungsverzug von mehr als dreissig (30) Tagen nach schriftlicher Mahnung kann der Anbieter die Leistungen einstellen und das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht nach Art. 82 OR an laufenden Leistungen, noch nicht übergebenen Arbeitsergebnissen, gehosteten Systemen und dem Zugang zu anbieterseitig kontrollierten Daten ausüben — unter Vorbehalt weiterer Rechte. Der Anbieter kündigt eine Einstellung, die ein Produktivsystem betreffen würde, mindestens sieben (7) Tage im Voraus an.
6.5 Der Anbieter kann Standardsätze und Abonnementsgebühren höchstens einmal pro zwölf (12) Monate mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechzig (60) Tagen schriftlich anpassen. Der Kunde kann die betroffene Leistung auf das Ende der Ankündigungsfrist kündigen, wenn er die neuen Sätze nicht akzeptiert.
Termine und Lieferung
7.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Mandatsvertrag ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle übrigen Daten sind angestrebte Richttermine.
7.2 Wird ein verbindlicher Termin aus Gründen verpasst, die dem Anbieter zuzurechnen sind, hat der Kunde dem Anbieter zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist (mindestens fünfzehn [15] Arbeitstage) anzusetzen, bevor er weitere Ansprüche geltend macht.
7.3 Der Anbieter darf in Teillieferungen leisten, wo dies angemessen ist und der Mandatsvertrag es zulässt.
Abnahme
8.1 Bei Entwicklungs- und Integrationsarbeiten unterliegen die Arbeitsergebnisse einem Abnahmeverfahren. Nach Lieferung hat der Kunde zehn (10) Arbeitstage Zeit, das Arbeitsergebnis gegen die im Mandatsvertrag vereinbarten Spezifikationen zu prüfen.
8.2 Stellt der Kunde innert der Abnahmefrist wesentliche Mängel fest, hat er diese dem Anbieter schriftlich und hinreichend detailliert für eine Analyse zu melden. Der Anbieter behebt anerkannte Mängel und liefert erneut. Für das nachgebesserte Arbeitsergebnis gilt eine zweite Abnahmefrist von fünf (5) Arbeitstagen.
8.3 Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn (a) der Kunde die Abnahme schriftlich bestätigt; (b) der Kunde das Arbeitsergebnis produktiv nutzt; oder (c) der Kunde innert der Abnahmefrist keine Mängel meldet.
8.4 Unwesentliche Mängel, die die Nutzung des Arbeitsergebnisses nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Gewährleistung
9.1 Der Anbieter gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse während zwölf (12) Monaten ab Abnahme im Wesentlichen den im Mandatsvertrag vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Die Parteien vereinbaren, dass diese Frist von der gesetzlichen Regelfrist von zwei (2) Jahren nach Art. 371 Abs. 1 OR für Mängel an beweglichen Werken abweicht, wie dies zwischen Geschäftsparteien ausdrücklich zulässig ist. Für laufende Leistungen (Hosting, Wartung, Support) gelten die Gewährleistungspflichten des jeweiligen SLA.
9.2 Der Kunde hat dem Anbieter jeden Mangel innert dreissig (30) Tagen nach Entdeckung schriftlich und hinreichend detailliert für Reproduktion und Analyse zu melden. Die Parteien vereinbaren, dass diese Frist von der Pflicht zur Mängelrüge «sofort nach der Entdeckung» nach Art. 367 OR abweicht, wie dies zwischen Geschäftsparteien ausdrücklich zulässig ist.
9.3 Vorrangiges Gewährleistungsrecht des Anbieters ist die Nachbesserung — der Anbieter behebt den Mangel oder ersetzt nach seiner Wahl die betroffene Komponente. Pro Mangel sind bis zu zwei Nachbesserungsversuche zulässig.
9.4 Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl eine Minderung des auf das mangelhafte Arbeitsergebnis entfallenden Honorars verlangen oder vom betroffenen Teil des Mandatsvertrags zurücktreten (teilweise Wandelung).
9.5 Die Gewährleistung umfasst keine Mängel, die verursacht wurden durch: (a) Änderungen des Kunden oder nicht vom Anbieter autorisierter Dritter; (b) Nutzung des Arbeitsergebnisses ausserhalb seines bestimmungsgemässen Zwecks; (c) fehlerhafte Eingabedaten oder Weisungen des Kunden; (d) Drittdienste oder -infrastruktur ausserhalb der Kontrolle des Anbieters; (e) gewöhnliche Abnutzung oder Umgebungsbedingungen.
Haftung
10.1 Zwingendes Schweizer Recht. Keine Bestimmung dieser Ziffer beschränkt eine Haftung, die nach zwingendem Schweizer Recht nicht beschränkt werden kann. Insbesondere ist die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit weder ausgeschlossen noch begrenzt (Art. 100 Abs. 1 OR), und die Haftung für Personenschäden richtet sich nach dem Gesetz.
10.2 Haftungsbegrenzung. Vorbehältlich Ziffer 10.1 ist die gesamthafte Haftung des Anbieters aus oder im Zusammenhang mit jedem Mandatsvertrag auf einhundert Prozent (100%) der Honorare begrenzt, die der Kunde dem Anbieter unter diesem Mandatsvertrag in den zwölf (12) Monaten vor dem schadenauslösenden Ereignis bezahlt hat. Bei abonnementsbasierten Produkten beträgt die Obergrenze die jährliche Abonnementsgebühr. Diese Obergrenze gilt unabhängig davon, ob der Anspruch auf Vertrag, unerlaubter Handlung, Schadloshaltung oder einer anderen Rechtsgrundlage beruht.
10.3 Ausgeschlossene Schadenskategorien. Vorbehältlich Ziffer 10.1 haftet der Anbieter nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf:
- entgangenen Gewinn oder Umsatzausfall;
- Verlust erwarteter Einsparungen oder Geschäftschancen;
- Reputationsschäden;
- Verlust von Goodwill;
- Betriebsunterbruch über die direkten Kosten der Wiederherstellung des Betriebs hinaus;
- Ansprüche Dritter gegen den Kunden, ausser den von Ziffer 11 (IP-Schadloshaltung) erfassten;
- jeden Schaden, der durch Daten, Inhalte oder Weisungen des Kunden verursacht wird.
10.4 Datenverlust. Vorbehältlich Ziffer 10.1 ist die Haftung des Anbieters für Verlust oder Beschädigung von Kundendaten auf die angemessenen Kosten der Wiederherstellung der Daten aus Backups begrenzt, die der Kunde nach branchenüblicher Praxis hätte führen müssen. Der Kunde bleibt verantwortlich, eigene unabhängige Backups aller kritischen Daten zu führen, unabhängig von allfälligen Backups des Anbieters.
10.5 Drittdienste. Der Anbieter haftet nicht für Ausfälle, Mängel oder Handlungen von Drittdiensten (Cloud-Anbieter, KI-Anbieter, Zahlungsdienstleister usw.) über die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und laufenden Überwachung hinaus (Art. 399 OR).
10.6 Cyber-Ereignisse. Der Anbieter setzt die im jeweiligen AVV und SLA beschriebenen Sicherheitsmassnahmen um. Vorbehältlich Ziffer 10.1 haftet der Anbieter nicht für Schäden durch Cyberangriffe, Schadsoftware oder unbefugten Zugriff auf die Systeme des Kunden, wenn der Anbieter diese Massnahmen umgesetzt hat — auch wenn der Angriffsvektor von der eigenen Infrastruktur, dem Personal oder den Zugangsdaten des Kunden ausgeht.
10.7 KI-erzeugte Ergebnisse. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass KI-Tools probabilistische Ergebnisse liefern, die Fehler, Auslassungen oder Ungenauigkeiten enthalten können. Die menschliche Prüfung KI-erzeugter Arbeitsergebnisse durch den Anbieter gewährleistet keine absolute Richtigkeit. Der Kunde muss jedes KI-erzeugte Ergebnis eigenständig überprüfen, bevor er sich für Entscheidungen mit rechtlichen, finanziellen oder operativen Wirkungen darauf verlässt. Vorbehältlich Ziffer 10.1 haftet der Anbieter nicht für Schäden aus der Nutzung KI-erzeugter Ergebnisse ohne eine solche Überprüfung.
10.8 Frist für Ansprüche. Jeder Anspruch gegen den Anbieter ist innert zwölf (12) Monaten, nachdem der Kunde von den zugrunde liegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen), schriftlich geltend zu machen, andernfalls er verwirkt — unter Vorbehalt längerer gesetzlicher Fristen, die vertraglich nicht verkürzt werden können.
Geistiges Eigentum und Lizenzen
11.1 Bestehendes geistiges Eigentum. Jede Partei behält sämtliche Rechte an ihrem vorbestehenden geistigen Eigentum — einschliesslich Urheberrecht (URG, Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte), Patente, Marken, Designs, softwarebezogene Rechte, Know-how und Geschäftsgeheimnisse. Kein Mandatsvertrag überträgt Eigentum an vorbestehendem geistigem Eigentum.
11.2 Massgeschneiderte Arbeitsergebnisse. Vorbehältlich vollständiger Bezahlung der vereinbarten Honorare räumt der Anbieter dem Kunden ein dauerhaftes, weltweites, nicht ausschliessliches, übertragbares und unentgeltliches Recht ein, die massgeschneiderten Teile der Arbeitsergebnisse für die eigenen Geschäftszwecke des Kunden zu nutzen, zu ändern und zu verwerten.
11.3 Tools, Frameworks und Komponenten des Anbieters. Der Anbieter behält das Eigentum an allen generischen Tools, Frameworks, Bibliotheken, Code-Mustern, Methoden und am Know-how — einschliesslich während des Mandats vorgenommener Verbesserungen — und darf diese in anderen Kundenmandaten frei wiederverwenden. Der Kunde erhält ein nicht ausschliessliches Nutzungsrecht an solchen Anbieterkomponenten, soweit sie in den Arbeitsergebnissen eingebettet sind.
11.4 Source-Code-Hinterlegung. Bei vom Anbieter entwickelten Hosting- und SaaS-Produkten wird der Quellcode standardmässig nicht ausgeliefert. Ist dem Kunden der Zugang zum Quellcode wichtig (etwa zur Notfallwiederherstellung), können die Parteien im Mandatsvertrag eine Source-Code-Hinterlegung (Escrow) vereinbaren.
11.5 Verletzung geistigen Eigentums. Der Anbieter gewährleistet, dass die von ihm erstellten massgeschneiderten Teile der Arbeitsergebnisse keine Immaterialgüterrechte Dritter wissentlich verletzen. Erhebt ein Dritter gegen den Kunden den Anspruch, die Arbeitsergebnisse verletzten seine Immaterialgüterrechte, wird der Anbieter nach seiner Wahl und innerhalb der Haftungsobergrenze von Ziffer 10.2: (a) den Anspruch abwehren; (b) das Arbeitsergebnis nicht verletzend abändern; (c) es durch eine funktional gleichwertige, nicht verletzende Version ersetzen; oder (d) einen anteiligen Teil der Honorare zurückerstatten und die Beendigung des betroffenen Teils annehmen.
11.6 Kundenmaterial. Der Kunde gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte an allen Materialien, Daten und Weisungen verfügt, die er dem Anbieter bereitstellt, und hält den Anbieter gegen jeden Anspruch Dritter schadlos, der aus einer Verletzung dieser Gewährleistung entsteht.
Open Source und KI-erzeugte Inhalte
12.1 Arbeitsergebnisse können Open-Source-Softwarekomponenten enthalten. Der Anbieter weist solche Komponenten und die Lizenzen aus, unter denen sie bereitgestellt werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Nutzung diesen Lizenzen entspricht.
12.2 Arbeitsergebnisse können Code oder Inhalte enthalten, die mithilfe von KI-Tools (etwa Claude) erzeugt wurden. Solche Inhalte werden vom Anbieter vor der Lieferung geprüft, unterliegen aber den Einschränkungen von Ziffer 10.7.
12.3 Der Anbieter gewährleistet nicht, dass KI-erzeugte Ergebnisse frei von Ähnlichkeiten mit Werken Dritter sind. Beabsichtigt der Kunde, KI-erzeugte Arbeitsergebnisse in Kontexten zu nutzen, die Originalitätszusicherungen erfordern (etwa öffentliche Publikation oder Markeneintragung), hat er den Anbieter vorab zu informieren, damit zusätzliche Massnahmen vereinbart werden können.
Vertraulichkeit
13.1 Jede Partei behandelt alle nicht öffentlichen Informationen, die sie von der anderen Partei im Zusammenhang mit den Leistungen erhält, als vertraulich («Vertrauliche Informationen»). Vertrauliche Informationen dürfen nur zum Zweck der Erbringung oder des Bezugs der Leistungen genutzt und nur jenem Personal und jenen Unterauftragnehmern offengelegt werden, die sie benötigen und die an gleichwertige Pflichten gebunden sind.
13.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die: (a) ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt sind oder werden; (b) vor der Offenlegung rechtmässig bekannt waren; (c) unabhängig und ohne Bezug auf die Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (d) aufgrund einer verbindlichen rechtlichen Pflicht offengelegt werden müssen, wobei die offenlegende Partei die andere Partei vorab informiert, soweit gesetzlich zulässig.
13.3 Die Vertraulichkeitspflichten gelten nach Beendigung des Mandatsvertrags während fünf (5) Jahren fort, mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und Personendaten, die unbefristet vertraulich bleiben.
Datenschutz
14.1 Jede Partei hält das anwendbare Datenschutzrecht ein (insbesondere das Schweizer revDSG und, soweit anwendbar, die EU-DSGVO).
14.2 Bearbeitet der Anbieter im Zusammenhang mit den Leistungen Personendaten im Auftrag des Kunden, schliessen die Parteien einen Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV) ab, der die Bearbeitung im Detail regelt. In Datenschutzfragen geht der AVV diesen AGB vor.
14.3 Die eigene Bearbeitung von Personendaten durch den Anbieter als Verantwortlicher (etwa die Ansprechpersonen des Kunden im CRM des Anbieters) ist in der Datenschutzerklärung des Anbieters beschrieben.
Unterauftragnehmer
15.1 Der Anbieter darf Unterauftragnehmer zur Erbringung von Teilen der Leistungen beiziehen. Der Massstab der Haftung des Anbieters für seine Unterauftragnehmer richtet sich nach der Art der betroffenen Leistungen:
- Bei Werkvertragsleistungen (Entwicklung, Integration — Art. 363 ff. OR): Der Anbieter haftet für Handlungen und Unterlassungen seiner Unterauftragnehmer wie für eigene, nach Art. 101 OR.
- Bei Auftragsleistungen (Beratung, Consulting, Wartung, Support — Art. 394 ff. OR): Wo die Substitution zulässig ist, haftet der Anbieter nur für mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion der Unterauftragnehmer, nach Art. 399 OR.
15.2 Die gesamthafte Haftung des Anbieters für das Verhalten von Unterauftragnehmern bleibt den Begrenzungen von Ziffer 10 unterstellt.
15.3 Unterauftragnehmer, die Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeiten, sind im AVV aufgeführt und dürfen nur wie dort vorgesehen geändert werden.
Versicherung
Der Anbieter unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung und, soweit für die Leistungen angemessen, eine Cyberversicherung in Höhen, die für einen Schweizer Anbieter vergleichbarer Leistungen angemessen sind. Die aktuelle Versicherungssumme kann dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt werden, vorbehältlich der Vertraulichkeitsbestimmungen des Versicherers.
Laufzeit und Kündigung
17.1 Die Laufzeit jedes Mandatsvertrags ergibt sich aus dem Mandatsvertrag selbst.
17.2 Kündigung aus wichtigem Grund. Jede Partei kann den Mandatsvertrag aus wichtigem Grund schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen — insbesondere bei einer wesentlichen Vertragsverletzung, die nicht innert dreissig (30) Tagen nach schriftlicher Mahnung behoben wurde, oder bei Insolvenz, Konkurs oder vergleichbaren Verfahren der anderen Partei.
17.3 Kündigung von Werkverträgen ohne Grund. Bei Entwicklungsarbeiten mit festem Umfang (Werkvertrag nach Art. 363 ff. OR) kann der Kunde jederzeit nach Art. 377 OR gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und Entschädigung des Schadens des Anbieters kündigen.
17.4 Laufende Leistungen. Hosting, Wartung, Support und Produktabonnemente können von jeder Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, sofern der Mandatsvertrag nichts anderes vorsieht.
17.5 Wirkung der Kündigung. Bei Beendigung (a) gibt jede Partei die Vertraulichen Informationen der anderen Partei nach deren Wahl zurück oder vernichtet sie, mit Ausnahme gesetzlich vorgeschriebener Archivkopien; (b) übergibt der Anbieter die bezahlten Arbeitsergebnisse und leistet angemessene Übergabeunterstützung zu Standardsätzen; (c) begleicht jede Partei offene Rechnungen für bis zum Kündigungsdatum erbrachte Arbeiten.
17.6 Gehostete Kundendaten bei Beendigung. Hat der Anbieter Kundendaten gehostet oder Kundensysteme betrieben, wird er (a) die Daten und Systeme während einer Übergangsfrist von dreissig (30) Tagen nach Beendigung («Übergangsfrist») zu den Standardsätzen des Mandatsvertrags betriebsbereit halten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren; (b) die Daten auf schriftliche Aufforderung des Kunden während der Übergangsfrist in einem gängigen elektronischen Format exportieren und an den Kunden oder einen vom Kunden bezeichneten Nachfolgeanbieter übergeben, gegen Erstattung angemessener Exportkosten; (c) nach Ablauf der Übergangsfrist und Bestätigung der Übergabe die Daten und Vertraulichen Informationen sicher löschen und nur das gesetzlich Erforderliche behalten (insbesondere Buchungsunterlagen nach Art. 958f OR).
Änderungsanträge
18.1 Jede Partei kann eine Änderung des Umfangs eines Mandatsvertrags schriftlich beantragen.
18.2 Der Anbieter beurteilt den Antrag und schlägt allfällige daraus folgende Änderungen von Honorar, Terminen und weiteren Bedingungen vor. Die Änderung wird erst verbindlich, wenn beide Parteien ihr schriftlich zugestimmt haben.
18.3 Der Anbieter kann einen angemessenen Analyseaufwand für Änderungsanträge in Rechnung stellen, die letztlich nicht umgesetzt werden.
Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Nicht- oder Verzögerung der Leistung, soweit diese durch Ereignisse ausserhalb ihrer angemessenen Kontrolle verursacht wird, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, behördliche Massnahmen, grossflächige, nicht gezielt gegen die betroffene Partei gerichtete Cyberangriffe oder den Ausfall öffentlicher Kommunikationsnetze. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und nimmt die Leistung so bald wie möglich wieder auf. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als neunzig (90) Tage, kann jede Partei den betroffenen Mandatsvertrag schriftlich und ohne Haftung beenden.
Referenzen und Öffentlichkeitsarbeit
20.1 Der Anbieter darf den Kunden als Referenz nennen (Logo, Firmenname, Branche, kurze Projektbeschreibung) — auf seiner Website, in Pitches und in Marketingmaterialien, vorbehältlich der angemessenen Zustimmung des Kunden, die nicht unbillig verweigert werden darf.
20.2 Der Kunde kann die Zustimmung für die künftige Nutzung jederzeit widerrufen. Die Verwendung des Kundennamens in formellen Fallstudien, Testimonials oder Pressematerialien bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Kunden.
Mitteilungen, Abtretung, Teilnichtigkeit
21.1 Mitteilungen. Mitteilungen unter diesen AGB bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt, sofern diese AGB oder der Mandatsvertrag nichts anderes verlangen.
21.2 Abtretung. Keine Partei darf ihre Rechte oder Pflichten aus einem Mandatsvertrag ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an einen Dritten abtreten — ausser dass jede Partei im Rahmen einer Fusion, Umstrukturierung oder des Verkaufs im Wesentlichen aller Aktiven abtreten darf, sofern der Übernehmer die Pflichten vollständig übernimmt.
21.3 Teilnichtigkeit. Ist eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die der wirtschaftlichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.
21.4 Änderungen. Der Anbieter kann diese AGB von Zeit zu Zeit ändern. Der Kunde wird über wesentliche Änderungen mindestens sechzig (60) Tage vor deren Inkrafttreten schriftlich informiert. Der Kunde kann jeden betroffenen laufenden Mandatsvertrag auf das Ende der Ankündigungsfrist kündigen, wenn er die Änderung nicht akzeptiert.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
22.1 Diese AGB und alle Mandatsverträge unterstehen dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, «Wiener Kaufrecht»).
22.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem Mandatsvertrag sind die ordentlichen Gerichte von Zug (Schweiz). Der Anbieter behält sich das Recht vor, am Sitz des Kunden zu klagen.
Version 1.0, gültig ab 20. Mai 2026. Diese AGB gelten für Mandatsverträge, die am oder nach dem Gültigkeitsdatum abgeschlossen werden. Frühere Mandate laufen unter der bei ihrer Unterzeichnung geltenden Fassung der AGB weiter, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.